EuGH - Urteil vom 29.04.2004
Rs C-487/01
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L145, S.1) Art. 5Abs. 7 Buchstabe a Art. 17 Art. 20 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2004, 250
DB 2004, 1081
DStRE 2004, 1473
IStR 2004, 412
Vorinstanzen:
I. Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - Urteil vom 14.12.2001 II. Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - Urteil vom 21.12.2001,

Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG - Vorsteuerabzug - Änderung der nationalen Rechtsvorschriften, durch die die Möglichkeit, für die Besteuerung der Vermietung von Grundstücken zu optieren, abgeschafft worden ist - Berichtigung der Abzüge - Anwendbarkeit auf bestehende Mietverträge]

EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen Rs C-487/01 - Aktenzeichen Rs C-7/02

DRsp Nr. 2004/8440

Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG - Vorsteuerabzug - Änderung der nationalen Rechtsvorschriften, durch die die Möglichkeit, für die Besteuerung der Vermietung von Grundstücken zu optieren, abgeschafft worden ist - Berichtigung der Abzüge - Anwendbarkeit auf bestehende Mietverträge]

1. Die Artikel 17 und 20 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, wie sie im Einklang mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit auszulegen sind, verwehren es einem Mitgliedstaat nicht, das Recht, für die Besteuerung von Grundstücksvermietungen zu optieren, mit der Folge aufzuheben, dass die Vorsteuerabzüge, die hinsichtlich der als Investitionsgüter erworbenen vermieteten Grundstücke vorgenommen wurden, gemäß Artikel 20 der Sechsten Richtlinie 77/388 zu berichtigen sind.