BFH - Beschluss vom 30.12.2008
V B 31/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3301/05

Umsatzsteuerpflichtige Überlassung eines PKW an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für Fahrten zwischen Wohnung und dem Unternehmenssitz

BFH, Beschluss vom 30.12.2008 - Aktenzeichen V B 31/08

DRsp Nr. 2009/4754

Umsatzsteuerpflichtige Überlassung eines PKW an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für Fahrten zwischen Wohnung und dem Unternehmenssitz

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend, es liege ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vor, weil das Finanzgericht (FG) seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) verletzt habe.