Tatbestand:
Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Rinderembryonen.
Anlässlich einer USt-Sonderprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin die Verkäufe von Rinderembryonen an Landwirte dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG unterworfen hatte. Der Prüfer vertrat unter Hinweis auf Abschn. 163 der UStR die Auffassung, dass insoweit keine unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht bzw. der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienende Leistungen vorlägen. Auch eine der künstlichen Tierbesamung dienende Leistung könne nicht angenommen werden, weil die Vorschrift ausdrücklich nur Tierbesamungsleistungen und Tiersamenlieferungen an Tierhalter zur Besamung ihrer Tiere begünstige. Bei der Übertragung von Rinderembryonen sei dieser Besamungsvorgang aber schon abgeschlossen, sodass die Embryonenlieferung eine für sich neu zu beurteilende eigenständige, nicht begünstigte Leistung darstelle. Der Prüfer unterwarf die bisherige mit dem ermäßigten Steuersatz erklärten Umsätze in Höhe von
2003
2004
2005
2006
2007
63.079,82 EUR