BFH vom 20.09.1995
I R 130/94

Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

BFH, vom 20.09.1995 - Aktenzeichen I R 130/94

DRsp Nr. 1997/8327

Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

1. Die Vereinbarung einer zivilrechtlich zulässigen Umsatztantieme für einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer kann steuerlich nur unter besonderen Voraussetzungen anerkannt werden. 2. Ein besonderer Grund für die Gewährung einer Umsatztantieme ist, wenn die mit der variablen Vergütung angestrebte Leistungssteigerung durch eine Gewinntantieme nicht zu erreichen wäre.

Für die Praxis: