BFH vom 30.08.1995
I B 114/94

Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

BFH, vom 30.08.1995 - Aktenzeichen I B 114/94

DRsp Nr. 1997/8337

Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

1. Auch wenn Umsatztantiemen branchenüblich sind, kann aufgrund besonderer individueller Gründe die Einräumung einer Umsatztantieme dem Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters widersprechen. Es ist somit stets zu prüfen, ob es aufgrund der individuellen Verhältnisse der Kapitalgesellschaft sachgerecht war, die Vereinbarung über die Gewährung der Umsatztantieme abzuschließen. 2. Die steuerliche Anerkennung der Umsatztantieme setzt Vereinbarungen voraus, die sicherstellen, daß die mit einer Umsatztantieme verbundenen Risiken - Steigerung der Umsätze ohne Rücksicht auf die Rentabilität und Verpflichtung zur Zahlung der Tantieme auch in Verlustjahren - nicht unkalkulierbar und damit nicht mehr steuerbar werden.

Für die Praxis: