BFH - Beschluss vom 14.12.2011
X B 42/11
Normen:
FGO § 68;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 68
BFH/NV 2012, 439
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 341/10

Umsetzung der gegebenen Zusage von geänderten Steuerbescheiden im ursprünglichen Prozess

BFH, Beschluss vom 14.12.2011 - Aktenzeichen X B 42/11

DRsp Nr. 2012/3314

Umsetzung der gegebenen Zusage von geänderten Steuerbescheiden im ursprünglichen Prozess

NV: Der Streit darüber, ob eine Zusage korrekt umgesetzt worden ist, die dazu geführt hat, dass der ursprüngliche Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, kann nur im Wege der Fortsetzung des ursprünglichen Prozesses geklärt werden. Es besteht kein Wahlrecht, stattdessen ein neues Rechtsbehelfsverfahren zu führen.

Normenkette:

FGO § 68;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb vor dem Finanzgericht (FG) des Landes Brandenburg ein Klageverfahren (2 K 702/03) wegen der gegen ihn ergangenen Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1997. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2006 einigten sich die Beteiligten. Der damalige Beklagte (das Finanzamt X) sagte dem Kläger entsprechend der Einigung den Erlass geänderter Steuerbescheide zu. Hierauf erklärten der Kläger und das Finanzamt X den Rechtsstreit 2 K 702/03 in der Hauptsache für erledigt.