BFH - Beschluss vom 14.12.2011
X S 11/11 (PKH)
Normen:
FGO § 152 Abs. 2 Nr. 1, 3;

Umsetzung einer abgegebenen Änderungszusage durch das Finanzamt bzgl. Einkommensteuerbescheiden im ursprünglichen Prozess

BFH, Beschluss vom 14.12.2011 - Aktenzeichen X S 11/11 (PKH)

DRsp Nr. 2012/3315

Umsetzung einer abgegebenen Änderungszusage durch das Finanzamt bzgl. Einkommensteuerbescheiden im ursprünglichen Prozess

NV: Der Antragsteller kann im Rahmen seines PKH-Verfahrens an Stelle eines Rechtsanwalts, der ihm vom Gericht beigeordnet werden soll, einen anderen Rechtsanwalt benennen. Besonderheiten bestehen nur dann, wenn dem Antragsteller im Rahmen der Gewährung von PKH bereits ein bestimmter Rechtsanwalt beigeordnet war.

Normenkette:

FGO § 152 Abs. 2 Nr. 1, 3;

Gründe

I. Der Antragsteller betrieb vor dem Finanzgericht (FG) des Landes Brandenburg ein Klageverfahren (2 K 702/03) wegen der gegen ihn ergangenen Einkommensteuer-Bescheide 1994 bis 1997. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2006 einigten sich die Beteiligten. Der damalige Beklagte (das Finanzamt X) sagte dem Antragsteller als damaligem Kläger entsprechend der Einigung den Erlass geänderter Steuerbescheide zu. Hierauf erklärten der Antragsteller und das Finanzamt X den Rechtsstreit 2 K 702/03 in der Hauptsache für erledigt.