Streitig ist in den Veranlagungszeiträumen 1991 bis 1993 die Berücksichtigung von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Der Kläger, der in leitender Funktion bei der ... nichtselbständig tätig ist, erwarb zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin, mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1990 ein Grundstück ..., wobei sein Anteil sich auf 337/1000 belief. Dieses Grundstück wurde im Anschluss hieran gemeinsam bebaut und mit Vertrag vom 23. Juli 1991 gemäß § 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in rechtlich selbständige Wohneinheiten aufgeteilt. Der Kläger erhielt 337/1000 des neu erstellten Gebäudes verbunden mit dem Sondereigentum an der - ab dem 01. September 1991 an die Schwiegermutter vermieteten - 102,27 qm großen Wohnung Nr. 2 und die Klägerin 663/1000 des Gebäudes verbunden mit dem Sondereigentum an der - ebenfalls ab dem 01. September 1991 - von der Familie eigengenutzten 188,12 qm großen Wohnung Nr. 1.
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