BGH - Beschluss vom 30.11.2017
III ZR 622/16
Normen:
ZPO § 552a; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 319 O 67/15
OLG Hamburg, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 114/15

Umwandlung des Befreiungsanspruchs des Befreiungsgläubigers in einen Anspruch auf Zahlung an ihn selbst; Sichere Erwartbarkeit seiner Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger; Rückgriff auf die Mittel des Befreiungsschuldners für die Erfüllung der Drittforderung; Verjährung der Klageforderung

BGH, Beschluss vom 30.11.2017 - Aktenzeichen III ZR 622/16

DRsp Nr. 2018/175

Umwandlung des Befreiungsanspruchs des Befreiungsgläubigers in einen Anspruch auf Zahlung an ihn selbst; Sichere Erwartbarkeit seiner Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger; Rückgriff auf die Mittel des Befreiungsschuldners für die Erfüllung der Drittforderung; Verjährung der Klageforderung

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 13. Zivilsenat - vom 17. Oktober 2016 gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 552a; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der B. AG (im Folgenden: B. ) auf Zahlung von 37.046,67 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.