BGH - Beschluss vom 30.11.2017
III ZR 623/16
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 309 O 17/15
OLG Hamburg, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 150/15

Umwandlung des Befreiungsanspruchs des Befreiungsgläubigers in einen Anspruch auf Zahlung an ihn selbst; Sichere Erwartbarkeit seiner Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger; Rückgriff auf die Mittel des Befreiungsschuldners für die Erfüllung der Drittforderung; Verjährung der Klageforderung

BGH, Beschluss vom 30.11.2017 - Aktenzeichen III ZR 623/16

DRsp Nr. 2018/176

Umwandlung des Befreiungsanspruchs des Befreiungsgläubigers in einen Anspruch auf Zahlung an ihn selbst; Sichere Erwartbarkeit seiner Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger; Rückgriff auf die Mittel des Befreiungsschuldners für die Erfüllung der Drittforderung; Verjährung der Klageforderung

Der Befreiungsanspruch des Befreiungsgläubigers wandelt sich in einen Anspruch auf Zahlung an ihn selbst um, wenn seine Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 13. Zivilsenat - vom 17. Oktober 2016 gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der B. AG (im Folgenden: B. ) auf Zahlung von 12.683,33 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.