Die Klägerin ist Gesamtvollstreckungsverwalterin über das Vermögen der durch Umwandlung aus dem VEB P. entstandenen P. GmbH i.A. Die Prozeßparteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, die im Rahmen der Gesamtvollstreckung der P. GmbH i.A. entstandenen Kosten der Abwicklung zu tragen.
Die P. GmbH i.A. wurde mit notarieller Vereinbarung vom 2.10.90 unter Bezugnahme auf §§ 17 ff. des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen vom 7.03.90 (UnternehmensG, GBl. DDR I, 141 ff.) zum Zwecke der Reprivatisierung in die G. P. GmbH umgewandelt. Der notariellen Urkunde waren zwei auf den 28.09.90 datierte Anlagen beigefügt. Ziffer 7 der Anlage 1 lautet wie folgt:
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