BFH - Urteil vom 19.10.1998
VIII R 58/95
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 b ; UmwStG 1977 § 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2619
BFH/NV 1999, 407
BFHE 187, 269
BStBl II 1999, 298
DB 1999, 27
DStZ 1999, 184
GmbHR 1999, 88
NZG 1999, 275
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Umwandlung von Kapital- auf Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 19.10.1998 - Aktenzeichen VIII R 58/95

DRsp Nr. 1999/694

Umwandlung von Kapital- auf Personengesellschaft

»Wird eine Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft umgewandelt, hat die Personengesellschaft die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter und die aus dem Privatvermögen der Gesellschafter eingelegten wesentlichen Beteiligungen an der Kapitalgesellschaft nach dem UmwStG 1977 mit den Teilwerten anzusetzen. Ein Übernahmeverlust entsteht bei der Personengesellschaft grundsätzlich nicht.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 b ; UmwStG 1977 § 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, § 6 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine KG-- wurde am 2. Mai 1986 gegründet; sie ist durch Umwandlung aus der I-GmbH entstanden. Die Umwandlung erfolgte unter Ausschluß der Abwicklung durch Übertragung des Vermögens und der Schulden der GmbH auf der Grundlage der Umwandlungsbilanz zum 31. Dezember 1985. In diesem Zeitpunkt war der spätere persönlich haftende Gesellschafter D der Klägerin mit 330 800 DM, die spätere Kommanditistin P mit 159 200 DM am Stammkapital der I-GmbH von 490 000 DM beteiligt. Die Geschäftsanteile befanden sich im Privatvermögen der Gesellschafter. Die Anschaffungskosten für die Anteile betrugen 1 681 018,78 DM (bei D) und 640 000 DM (bei P).