FG Niedersachsen - Urteil vom 04.12.2002
12 K 223/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Umzugskosten; Fahrzeitersparnis Berufliche Veranlassung von Umzugskosten nur bei einer arbeitstäglich mindestens einstündigen Fahrzeitersparnis

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 12 K 223/99

DRsp Nr. 2003/7356

Umzugskosten; Fahrzeitersparnis Berufliche Veranlassung von Umzugskosten nur bei einer arbeitstäglich mindestens einstündigen Fahrzeitersparnis

1. Eine berufliche Veranlassung für einen Umzug ist zu bejahen, wenn der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sich täglich um mindestens eine Stunde vermindert.2. Dem Gesichtspunkt der mindestens einstündigen Fahrzeitersparnis ist ein solches Gewicht beizumessen, dass private Motive im Rahmen des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG generell in den Hintergrund treten.3. Wird die erforderliche Wegezeitersparnis von täglich einer Stunde nicht an allen Arbeitstagen erreicht, spricht das gegen die berufliche Veranlassung der Umzugskosten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.