BFH vom 19.10.1995
XI B 155/94

Unangemessen hohe Anschaffungskosten für betrieblichen Pkw

BFH, vom 19.10.1995 - Aktenzeichen XI B 155/94

DRsp Nr. 1997/8318

Unangemessen hohe Anschaffungskosten für betrieblichen Pkw

1. Es ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob Anschaffungskosten für einen Pkw in Höhe von DM 120.000 teilweise unangemessen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG sind. 2. Die Bedeutung des Repräsentationsaufwandes für den Geschäftserfolg des Steuerpflichtigen ist nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind.

Für die Praxis:

1. Der Kläger erzielte als frei praktizierender Arzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit und machte die Aufwendungen für den Pkw zu 70 % als Betriebsausgaben geltend. Der BFH schloß sich der Auffassung des FG an, daß der vom Kläger längerfristig erzielte Gewinn, die Wirtschaftlichkeit der Anschaffung des Fahrzeugs, der Umstand, daß es sich um ein Serienfahrzeug handelte, und der relativ hohe Anteil der betrieblichen Fahrten sowie die im Verhältnis zu den übrigen Kosten nicht ins Gewicht fallenden Kfz-Aufwendungen dazu führten, daß die Höhe der Anschaffungskosten für das Kfz nicht unangemessen sei.

2. Auch im Geltungsbereich der neuen 1 %Regelung ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG anzuwenden. Fraglich ist dabei jedoch, ob bei einer Kürzung der unangemessenen Anschaffungskosten nicht auch der für die 1 %Regelung maßgebliche Listenpreis zu kürzen ist.