1. Der Kläger erzielte als frei praktizierender Arzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit und machte die Aufwendungen für den Pkw zu 70 % als Betriebsausgaben geltend. Der BFH schloß sich der Auffassung des FG an, daß der vom Kläger längerfristig erzielte Gewinn, die Wirtschaftlichkeit der Anschaffung des Fahrzeugs, der Umstand, daß es sich um ein Serienfahrzeug handelte, und der relativ hohe Anteil der betrieblichen Fahrten sowie die im Verhältnis zu den übrigen Kosten nicht ins Gewicht fallenden Kfz-Aufwendungen dazu führten, daß die Höhe der Anschaffungskosten für das Kfz nicht unangemessen sei.
2. Auch im Geltungsbereich der neuen 1 %Regelung ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG anzuwenden. Fraglich ist dabei jedoch, ob bei einer Kürzung der unangemessenen Anschaffungskosten nicht auch der für die 1 %Regelung maßgebliche Listenpreis zu kürzen ist.
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