LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.05.2023
7 Sa 249/22
Normen:
BBiG § 12; BBiG § 17; BBiG § 26; BGB § 626; Ausbildungs- und Studienvertrag v. 08.03.2018 § 9 Abs. 2 Buchst. b);
Fundstellen:
NZA 2023, 1404
NZA-RR 2023, 522
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 750/22

Unangemessene Benachteiligung durch uneingeschränkte Rückzahlungspflicht von Ausbildungskosten bei EigenkündigungKeine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Klauseln bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.05.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 249/22

DRsp Nr. 2023/11342

Unangemessene Benachteiligung durch uneingeschränkte Rückzahlungspflicht von Ausbildungskosten bei Eigenkündigung Keine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Klauseln bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Rückzahlung von Studienkosten in jedem Fall einer ohne wichtigen Grund ausgesprochenen Eigenkündigung vorsieht, ohne solche Kündigungen des Arbeitnehmers auszunehmen, zu der er durch Gründe in der Sphäre des Arbeitgebers veranlasst oder mitveranlasst wird, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.

Eine unangemessene und damit unwirksame Klausel ist nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, das der Arbeitnehmer nur bei einer Eigenkündigung aus Gründen, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind, zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet ist. Dies wäre eine geltungserhaltende Reduktion, die im Rahmen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich ist. Auch eine dahingehende ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus.

Tenor

1.

Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 3. August 2022, Az. 7 Ca 750/22, wird auf Kosten der Berufungsklägerin zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BBiG § 12; BBiG § 17; BBiG § 26; BGB § 626; Ausbildungs- und Studienvertrag v. 08.03.2018 § 9 Abs. 2 Buchst. b);