I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog für ihren im März 1986 geborenen Sohn Kindergeld. Dem lag zuletzt eine Ausbildungsbescheinigung vom 2. März 2004 zugrunde. Im März 2007 teilte die Klägerin der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) mit, sie habe erst vor Kurzem erfahren, dass ihr Sohn bereits am 30. September 2004 die Ausbildung beendet habe. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum Oktober 2004 bis November 2006 und Januar 2007 auf und forderte das gezahlte Kindergeld in Höhe von 4.158 EUR von der Klägerin zurück. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
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