BFH - Beschluss vom 18.11.2010
III B 108/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 63/08

Unbeachtlichkeit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BFH, Beschluss vom 18.11.2010 - Aktenzeichen III B 108/09

DRsp Nr. 2011/949

Unbeachtlichkeit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

1. NV: Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verstoß gegen höherrangiges Recht geltend gemacht, muss zumindest dargelegt werden, welche gesetzliche Regelung gegen die Verfassung verstößt und welche Folgerungen aus diesem Verstoß zu ziehen sind (z.B. verfassungskonforme Auslegung oder Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG). 2. NV: Für die Entscheidung, ob die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben oder zu ändern ist, kommt es auf ein Verschulden des Kindergeldberechtigten nicht an, insbesondere nicht darauf, ob dieser seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog für ihren im März 1986 geborenen Sohn Kindergeld. Dem lag zuletzt eine Ausbildungsbescheinigung vom 2. März 2004 zugrunde. Im März 2007 teilte die Klägerin der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) mit, sie habe erst vor Kurzem erfahren, dass ihr Sohn bereits am 30. September 2004 die Ausbildung beendet habe. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum Oktober 2004 bis November 2006 und Januar 2007 auf und forderte das gezahlte Kindergeld in Höhe von 4.158 EUR von der Klägerin zurück. Einspruch und Klage blieben erfolglos.