FG München - Urteil vom 24.03.2021
4 K 264/18
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; DVStB § 24 Abs. 2;

Unbeachtlichkeit von Fehlern im Überdenkungsverfahren der Steuerberaterprüfung

FG München, Urteil vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 4 K 264/18

DRsp Nr. 2021/7806

Unbeachtlichkeit von Fehlern im Überdenkungsverfahren der Steuerberaterprüfung

Stichwort: Unbeachtlichkeit von Fehlern im Überdenkungsverfahren

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; DVStB § 24 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 5. Januar 2018 über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2017.

Die vorliegende Steuerberaterprüfung 2017 ist der dritte Versuch der Klägerin die Steuerberaterprüfung zu bestehen. Im Rahmen der Steuerberaterprüfungen 2011 und 2012 hatte die Klägerin im schriftlichen Prüfungsteil die Gesamtnoten 5,33 bzw. 5,5 erzielt und war damit in den beiden Prüfungen von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen.

Mit Bescheid vom 5. Januar 2018 teilte der Beklagte der Klägerin mit, sie habe nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung die Gesamtnote 4,83 erzielt und somit die Steuerberaterprüfung 2017 nicht bestanden. Für die Verfahrensrechtsklausur erhielt sie die Note 5,0, für die Ertragssteuerklausur erhielt sie ebenfalls die Note 5,0, und für die Aufgabe aus dem Gebiet der Buchführung und des Bilanzwesens erhielt sie die Note 4,5.

1. 2.