BFH - Urteil vom 09.08.2011
VIII R 5/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 97/07

Unbegrenzter Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben

BFH, Urteil vom 09.08.2011 - Aktenzeichen VIII R 5/09

DRsp Nr. 2012/10106

Unbegrenzter Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;

Gründe

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer in den Streitjahren 2004 und 2005 unbegrenzt als Betriebsausgaben abziehen kann.

Der seit 1977 als Rechtsbeistand zugelassene Kläger wurde in den Streitjahren zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte neben Versorgungsbezügen als pensionierter Beamter unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Dozent sowie aus einer schriftstellerischen und beratenden Tätigkeit.

Der Kläger betrieb seine Kanzlei (als Rechtsbeistand) in seinem häuslichen Arbeitszimmer, in dem er auch seine schriftstellerische und beratende Tätigkeit ausübte, sich auf Lehr- und Vortragsveranstaltungen vorbereitete sowie darauf bezogene Lehrgangs- und Unterrichtsmaterialien erstellte und aktualisierte. Darüber hinaus nutzte er das Arbeitszimmer nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zur Fortbildung durch Lektüre abonnierter Fachzeitschriften, zur Aktualisierung von Loseblattsammlungen sowie zur Aufbewahrung und Verwaltung seiner Akten.