LAG Chemnitz - Urteil vom 24.09.2015
1 Sa 155/15
Normen:
TVG § 4 Abs. 5; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1896/13

Unbegründete Differenzlohnklage einer Verkäuferin bei Gewerkschaftsbeitritt im Nachwirkungszeitraum des Gehaltstarifvertrages

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 1 Sa 155/15

DRsp Nr. 2017/17265

Unbegründete Differenzlohnklage einer Verkäuferin bei Gewerkschaftsbeitritt im Nachwirkungszeitraum des Gehaltstarifvertrages

1. Ist mit der Verweisung eines Tarifvertrages auf die Normen eines anderen Tarifvertrages eine Gleichstellung mit der Entwicklung der in Bezug genommenen Tarifnormen gewollt, spricht das in der Regel dafür, dass auch der Geltungszustand der in Bezug genommenen Tarifnorm (Gehaltstarifvertrag) auf den Verweisungstarifvertrag (Anerkennungstarifvertrag) durchschlagen soll. Mit der Kündigung des Gehaltstarifvertrages tritt auch die darauf verweisende Regelung des Anerkennungstarifvertrages in den Geltungszustand der Nachwirkung, ohne dass es einer Kündigung des Anerkennungstarifvertrages bedarf. 2. Nachwirkende Tarifnormen gelten nur für Arbeitsverhältnisse, für die die Tarifnormen bereits vor dem Ablauf des Tarifvertrages unmittelbar und zwingend galten. Tritt die Arbeitnehmerin erst im Nachwirkungszeitraum der tarifschließenden Gewerkschaft bei, gelten die nachwirkenden Tarifnormen für ihr Arbeitsverhältnis nicht.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 22. Januar 2015 - 6 Ca 1896/13 - wird auf Kosten der Klägerin

z u r ü c k g e w i e s e n .

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 5; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: