Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 7.10.2019 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.888,27 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat zu Recht die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen S
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