Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.09.2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 4.040,62 EUR festgesetzt.
I. Die am 10.10.2017 schriftlich eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 2.10.2017 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 21.9.2017 ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht ( § 173 Satz 1 , § 64 Abs. 1 , Abs. 2 , § 63 SGG ) eingelegt worden.
II. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.11.2016 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.7.2017 zu Recht nicht angeordnet.
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