LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.12.2021
L 10 BA 10034/21 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 7 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; GmbHG § 37 Abs. 2; GmbHG § 46; GmbHG § 70 S. 1 Hs. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2022, 363
ZInsO 2022, 377
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 44 BA 10003/21

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die sofortige Vollziehung eines BeitragsbescheidesSozialversicherungspflicht des Liquidators einer GmbHAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitBedeutsamkeit der gesellschaftsrechtlichen Rechtsmachtverhältnisse

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.12.2021 - Aktenzeichen L 10 BA 10034/21 B ER

DRsp Nr. 2022/1710

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die sofortige Vollziehung eines Beitragsbescheides Sozialversicherungspflicht des Liquidators einer GmbH Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Bedeutsamkeit der gesellschaftsrechtlichen Rechtsmachtverhältnisse

Die grundsätzliche Gleichartigkeit der gesellschaftsrechtlichen Stellung eines Geschäftsführers einerseits und eines Liquidators andererseits erfordert es sozialversicherungsrechtlich, einen Fremd-Liquidator ebenso wie einen Fremdgeschäftsführer mangels irgendeiner die Geschicke der Gesellschaft beeinflussenden Rechtsmacht als stets abhängig beschäftigt anzusehen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 28. September 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat - mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen - auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.333,60 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 7 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; GmbHG § 37 Abs. 2; GmbHG § 46; GmbHG § 70 S. 1 Hs. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.