LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.12.2021
L 5 KR 145/21 B ER
Normen:
SGB V § 275c Abs. 1 S. 1-4; SGB V § 275c Abs. 2 S. 1-3 und S. 4 Nr. 4 und S. 5 und S. 6 Alt. 1-2 und S. 7-9; SGB V § 275c Abs. 3; SGB V § 275c Abs. 4 S. 3 Nr. 2 und Nr. 4; SGB V § 275c Abs. 5 S. 1; SGB X § 31; KHG § 17c Abs. 6 S. 1 Nr. 6 und S. 4; KHG § 18 Abs. 2 Nr. 1-2; SGG § 86a Abs. 1; SGG § 86a Abs. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 1 und S. 4; SGG § 86b Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 161/21

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Sicherungsanordnung im sozialgerichtlichen Verfahren zur Annahme von Aufträgen zur Prüfung der Schlussrechnungen von Krankenhäusern wegen vollstationärer Krankenhausbehandlung je gesetzlicher Krankenkasse in einem QuartalAnforderungen an die Vornahme von Abrechnungsprüfungen auch nach Erreichen der Prüfquote

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.12.2021 - Aktenzeichen L 5 KR 145/21 B ER

DRsp Nr. 2022/54

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Sicherungsanordnung im sozialgerichtlichen Verfahren zur Annahme von Aufträgen zur Prüfung der Schlussrechnungen von Krankenhäusern wegen vollstationärer Krankenhausbehandlung je gesetzlicher Krankenkasse in einem Quartal Anforderungen an die Vornahme von Abrechnungsprüfungen auch nach Erreichen der Prüfquote

Der Medizinische Dienst kann im Quartal 4/2020 Schlussrechnungen eines Krankenhauses für vollstationäre Krankenhausbehandlungen auch nach Erreichen der Prüfquote von 5 % prüfen, wenn 1. der GKV-Spitzenverband für das Quartal 2/2020 einen Anteil unbeanstandeter Abrechnungen des Krankenhauses von unter 20 % veröffentlicht hat. 2. die Anwendbarkeit von § 275c Abs. 2 Satz 6 SGB V ist von der Änderung von § 275c Abs. 2 Satz 1 SGB V durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz unberührt sind. 3. Einwände gegen die nach § 275c Abs. 4 SGB V veröffentlichten Statistikdaten gegenüber dem GKV-Spitzenverband zu erheben sind.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 15.06.2021 wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 5); der Beigeladene zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3.