BGH - Beschluss vom 23.03.2021
6 StR 452/20
Normen:
OWiG § 30 Abs. 2a; GG Art. 103 Abs. 2; GmbHG § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHSt 66, 60
NZG 2021, 844
StV 2021, 697
ZIP 2021, 1862
wistra 2021, 287
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 365 Js 21385/15 13 KLs 10/18

Unbegründetheit der Revision des Angeklagten und Nebenbeteiligter gegen die Entscheidung des Landgerichts Neuruppin wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr; Festsetzung einer Geldbuße gegen den Rechtsnachfolger bei einer Gesamtrechtsnachfolge

BGH, Beschluss vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 6 StR 452/20

DRsp Nr. 2021/6250

Unbegründetheit der Revision des Angeklagten und Nebenbeteiligter gegen die Entscheidung des Landgerichts Neuruppin wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr; Festsetzung einer Geldbuße gegen den Rechtsnachfolger bei einer Gesamtrechtsnachfolge

Bei einer unter der Geltung des § 30 Abs. 2a OWiG erfolgten Gesamtrechtsnachfolge kann eine Geldbuße gegen den Rechtsnachfolger auch dann festgesetzt werden, wenn die Anknüpfungstat vor Inkrafttreten der Vorschrift am 30. Juni 2013 begangen worden ist.

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 9. Juni 2020 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 30 Abs. 2a; GG Art. 103 Abs. 2; GmbHG § 35 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 600 Euro verurteilt. Gegen die Nebenbeteiligte hat es eine Geldbuße von 10.000 Euro festgesetzt. Die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen des Angeklagten und der Nebenbeteiligten bleiben ohne Erfolg.

I.