VGH Bayern - Beschluss vom 06.11.2023
10 C 23.1826
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1, 3;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 25.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 23.1120

Unbegründetheit der Streitwertbeschwerde

VGH Bayern, Beschluss vom 06.11.2023 - Aktenzeichen 10 C 23.1826

DRsp Nr. 2024/627

Unbegründetheit der Streitwertbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1, 3;

Gründe

Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger gegen die Streitwertfestsetzung in Nr. III. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. September 2023 in dem Verfahren Au 6 K 23.1120. Die Klage richtete sich gegen die Nebenbestimmungen "Duldung erlischt mit der Bekanntgabe des Abschiebungs- oder Ausreisetermins" (in Nr. 2) und "Der räumliche Aufenthalt wird auf den Freistaat Bayern beschränkt" (Nr. 3) der ihnen mit Bescheid vom 16. Juni 2023 erteilten Duldungen. Mit dem Beschluss vom 25. September 2023 (berichtigt durch Beschluss vom 26. Oktober 2023) hat das Verwaltungsgericht nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen das Verfahren eingestellt, den Klägern die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 7.500,- Euro festgesetzt. Mit der Streitwertbeschwerde beantragt die Klägerseite, den Streitwert auf 15.000,- Euro festzusetzen. Es seien hinsichtlich der drei Duldungen jeweils zwei Nebenbestimmungen streitgegenständlich gewesen, für die jeweils 2.500,- Euro anzusetzen seien.

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, da der angefochtene Beschluss vom Berichterstatter erlassen wurde.