FG Saarland - Beschluss vom 13.12.2000
1 K 71/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 5 ;

Unbeschränkter Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der beruflichen Betätigung eines Vertriebsleiters in dem als Zweigniederlassung seines Arbeitgebers eingerichteten häuslichen Büro

FG Saarland, Beschluss vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 1 K 71/00

DRsp Nr. 2001/7264

Unbeschränkter Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der beruflichen Betätigung eines Vertriebsleiters in dem als Zweigniederlassung seines Arbeitgebers eingerichteten häuslichen Büro

1. Ist ein Steuerpflichtiger nicht nur zu Hause, sondern auch außerhalb tätig, ist für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung" in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG darauf abzustellen, wo er nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls die nach allgemeiner Verkehrsanschauung für seinen Beruf wesentlichen Kerntätigkeiten tatsächlich vornimmt. 2. Handelt ein angestellter Vertriebsleiter -entsprechend den Regelungen in seinem Arbeitsvertrag-- von der in seinem Haus eingerichteten Zweigniederlassung seines Arbeitgebers aus und erledigt dort seine wesentlichen Arbeiten als Leiter der Niederlassung, während seine Außentätigkeiten im wesentlichen nur repräsentativer Art. sind und sich auf die Vornahme von Dienstreisen zur Pflege der Großkunden und zum Besuch von Messen beschränken, sind die Aufwendungen für das häusliche Büro nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.