FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.11.2014
2 K 1976/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 2;

Unbeschränkter Abzug von Fahrtkosten eines freiberuflich tätigen Musiklehrers zu Unterrichtsräumen einer Musikschule an mehreren Standorten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen 2 K 1976/12

DRsp Nr. 2015/1033

Unbeschränkter Abzug von Fahrtkosten eines freiberuflich tätigen Musiklehrers zu Unterrichtsräumen einer Musikschule an mehreren Standorten

Ein freiberuflich tätiger Musiklehrer, der den Musikunterricht an mehreren Standorten seines Auftraggebers, einer Musikschule, etwa gleich häufig erbringt, kann die Fahrtkosten zu den jeweiligen Standorten unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 2;

Tatbestand:

Strittig ist die Höhe der Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit.

Im Streitjahr 2009 erzielte der Kläger als Krankenpfleger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Blatt 8 ESt-A 2009).