BFH - Urteil vom 03.12.2019
VIII R 25/17
Normen:
AO § 233a;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 176
BB 2020, 661
BFH/NV 2020, 530
BStBl II 2020, 214
DB 2020, 540
DStR 2020, 592
DStRE 2020, 439
FR 2020, 525
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3082/15

Unbilligkeit der Erhebung von Nachforderungszinsen gemäß § 233a AO wegen Änderung eines SteuerbescheidesVerfahrensart für die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Zinshöhe

BFH, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen VIII R 25/17

DRsp Nr. 2020/4040

Unbilligkeit der Erhebung von Nachforderungszinsen gemäß § 233a AO wegen Änderung eines Steuerbescheides Verfahrensart für die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Zinshöhe

1. Die Erhebung von Nachforderungszinsen nach § 233a AO ist nicht allein deshalb sachlich unbillig, weil die Änderung eines Steuerbescheids gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erst nach Ablauf von 13 Monaten nach Erlass des Grundlagenbescheids erfolgt (Anschluss an BFH-Urteil vom 01.06.2016 – X R 66/14, BFH/NV 2016, 1668). 2. Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zinshöhe sind vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zinsfestsetzung und nicht im Erlassverfahren geltend zu machen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18.04.2016 – 6 K 3082/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 233a;

Gründe

I.

Streitig ist der Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO).

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die im Streitjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war als Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Notar tätig und erzielte als Gesellschafter mehrerer Partnerschaftsgesellschaften Einkünfte aus selbständiger Arbeit.