Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Beklagten, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs für den Besteuerungszeitraum 2007 durchzuführen.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH – und unterhält u.a. Geschäftsbeziehungen zur A Import & Export GmbH (2009 umfirmiert in A GmbH und so auch im Folgenden bezeichnet). Diese erbrachte in den Jahren 2005-2007 umsatzsteuerpflichtige Lieferungen an die Klägerin.
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