I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer eines von ihnen bewohnten Hauses in B, dessen Dachgeschoss sie in den Jahren 1992 bis 1994 mit einem Kostenaufwand von 289 149 DM zu einer Wohnung umgebaut und ihrer Tochter seit Oktober 1994 zu Wohnzwecken überlassen haben. Zur Finanzierung setzten die Kläger eigene Mittel in Höhe von 175 000 DM, Fremddarlehen in Höhe von 29 350 DM und ein zinsloses --im Jahre 2004 rückzahlbares-- Darlehen in Höhe von 115 000 DM ein, das die Tochter dem Kläger aufgrund eines Darlehensvertrages vom 15. Juli 1993 gewährt hatte.
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