Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von zwei Geldzuwendungen als Spende, welche der Kläger im Streitjahr 2003 an die J. - gGmbH, in P., und im Streitjahr 2004 an den Verein T. e.V. geleistet hatte.
Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist u.a. Gesellschafter und Geschäftsführer der L. GmbH & Co. KG.
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