FG Münster - Urteil vom 13.12.2010
14 K 1789/08 E
Normen:
EStG § 10b Abs. 1 Satz 1;

Unentgeltlichkeit als Tatbestandsmerkmal einer Spende

FG Münster, Urteil vom 13.12.2010 - Aktenzeichen 14 K 1789/08 E - Aktenzeichen 14 K 1792/08 E

DRsp Nr. 2011/2616

Unentgeltlichkeit als Tatbestandsmerkmal einer Spende

1) Die Abziehbarkeit einer Zahlung als Spende setzt voraus, dass sie unentgeltlich und freiwillig geleistet wird. 2) Eine Zahlung ist nicht unentgeltlich, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss. 3) Die Aufteilung einer Zuwendung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende unentgeltliche Leistung scheidet aus.

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von zwei Geldzuwendungen als Spende, welche der Kläger im Streitjahr 2003 an die J. - gGmbH, in P., und im Streitjahr 2004 an den Verein T. e.V. geleistet hatte.

Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist u.a. Gesellschafter und Geschäftsführer der L. GmbH & Co. KG.