BGH - Urteil vom 17.10.2013
IX ZR 10/13
Normen:
InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 2753
BB 2014, 19
DB 2013, 2555
DB 2013, 8
DStR 2014, 43
MDR 2013, 1429
NJW 2013, 3720
NZI 2013, 1017
NZI 2013, 5
WM 2013, 2182
ZIP 2013, 2208
ZIP 2013, 87
ZInsO 2013, 2265
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen C 31/11
LG Hamburg, vom 07.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 317 S 43/12

Unentgeltlichkeit der Tilgung einer fremden Schuld im Rahmen eines Drei-Personen-Verhältnisses

BGH, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen IX ZR 10/13

DRsp Nr. 2013/22952

Unentgeltlichkeit der Tilgung einer fremden Schuld im Rahmen eines Drei-Personen-Verhältnisses

Die Tilgung einer fremden Schuld kann unentgeltlich sein, auch wenn der Empfänger an den Zahlenden Leistungen erbracht hat, sofern sich der Zahlungsempfänger hierzu nur gegenüber seinem Schuldner verpflichtet hatte.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 6. September 2007 am 1. November 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (fortan: Schuldnerin). Der Beklagte war als Arbeitnehmer bei einer Schwestergesellschaft der Schuldnerin, der W. W. GmbH (fortan: WW. ) beschäftigt. Im Anstellungsvertrag hatte er sein Einverständnis damit erklärt, zeitlich befristet auch in Partnerfirmen der Arbeitgeberin eingesetzt zu werden. Im Februar und März 2007 erbrachte der Beklagte Arbeitsleistungen für die Schuldnerin. Diese zahlte an den Beklagten am 23. Februar 2007 und am 27. März 2007 jeweils 2.372,97 € und gab dabei als Verwendungszweck "Gehalt 02 2007 WW. " und "Gehalt 03 2007 WW. " an.