FG München - Urteil vom 29.11.2002
13 K 61/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 33 ;

Unfallkosten anlässlich einer Privatfahrt keine Werbungskosten und keine außergewöhnlichen Belastungen; Einkommensteuer 1998

FG München, Urteil vom 29.11.2002 - Aktenzeichen 13 K 61/02

DRsp Nr. 2003/9348

Unfallkosten anlässlich einer Privatfahrt keine Werbungskosten und keine außergewöhnlichen Belastungen; Einkommensteuer 1998

Aufwendungen für die Reparatur oder die Neubeschaffung eines unfallbeschädigten PKW sind keine Werbungskosten, wenn der Unfall sich auf einer Privatfahrt (privat veranlassten Umwegfahrt) ereignet hat; hierzu gehören auch Fahrten, die mit dem KFZ unmittelbar von der Arbeitsstätte zur Erledigung privater Angelegenheiten (Besorgungen, Arztbesuche u. ä.) unternommen werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 33 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 1998 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung.

Sie ist als Sekretärin halbtags an der Universität P. (P) beschäftigt. Sie erlitt am 19. Februar 1998 ca. 14.00 Uhr einen Kfz-Unfall (dadurch entstandene Kosten: 4.622 DM). Der Unfall ereignete sich nicht auf der Fahrtstrecke zwischen Arbeitsstätte und Wohnung, sondern im ca. 25 km entfernten O.. Die Klägerin hatte dort gleich nach Beendigung der Arbeit und direkt von ihrer Arbeitsstelle aus einen Zahnarzt aufgesucht.