FG München - Urteil vom 06.12.2002
1 K 4707/01
Normen:
EStG § 33 ;

Unfallkosten auf dem Heimweg von der Kur; Einkommensteuer 1999

FG München, Urteil vom 06.12.2002 - Aktenzeichen 1 K 4707/01

DRsp Nr. 2003/4014

Unfallkosten auf dem Heimweg von der Kur; Einkommensteuer 1999

Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg von der ärztlich verordneten Kur nach Hause einen Autounfall, kann er die dadurch bedingten Reparaturaufwendungen dann nicht als außergeöhnliche Belastung (Kranheitskosten) in Abzug bringen, wenn er die Fahrt auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte durchführen können.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von PKW-Unfallkosten.

Der Kläger (Kl) wurde von seinem Arbeitgeber zum 31.3.1999 gekündigt. Nach Erhalt einer Abfindung war er arbeitslos. Ausweislich eines Abhilfe-Bescheides des Versorgungsamtes ... vom 11.1.2000 (FG-Akte Bl 11) ist der Kl zu 60 % (bis. 10.2.1999: 50 %) behindert. Hierauf wird Bezug genommen. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen B, G, aG, Bl, H, RF lagen danach ausdrücklich nicht vor. Gem. einer mit der Einkommensteuererklärung 1999 (Streitjahr) vorgelegten Ablichtung des Schwerbehindertenausweises enthält dieser keinen Vermerk, dass eine außergewöhnliche Geh- und Stehbehinderung vorliegt.