LAG Nürnberg - Beschluss vom 09.03.2010
7 Sa 430/09
Normen:
GG Art 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; BGB § 615 S. 2; KSchG § 11; KSchG § 23 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AE 2010, 143
ArbRB 2010, 237
AuR 2010, 272
DB 2010, 1070
LAGE § 615 BGB 2002 Nr. 11
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 61/06

Ungleichbehandlung von Beschäftigten in Kleinbetrieb durch unterschiedliche gesetzliche Regelungen zur Anrechnung ersparter Aufwendungen bei Annahmeverzug; Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht

LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 430/09

DRsp Nr. 2010/7786

Ungleichbehandlung von Beschäftigten in Kleinbetrieb durch unterschiedliche gesetzliche Regelungen zur Anrechnung ersparter Aufwendungen bei Annahmeverzug; Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht

»§ 615 Satz 2 BGB und § 11 KSchG enthalten bezüglich der Anrechnung ersparter Aufwendungen unterschiedliche Regelungen, durch die Arbeitnehmer im Kleinbetrieb benachteiligt werden, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist.«

1. Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Absatz 1 Satz 1 GG ausgesetzt.

2. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob die Bestimmung des § 615 Satz 2 BGB, wonach sich der Arbeitnehmer im Falle des Annahmeverzugs auf die Vergütung das anrechnen lassen muss, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart, gegen Art. 3 GG verstößt.

Normenkette:

GG Art 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; BGB § 615 S. 2; KSchG § 11; KSchG § 23 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Parteien streiten, soweit hier von Bedeutung, um Ansprüche der Klägerin aus Annahmeverzug.

Die Klägerin war seit 01.09.2004 beim Beklagten als Buchhalterin beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis fand, da der Beklagte einen Kleinbetrieb im Sinne des § 23 Absatz 1 KSchG führt, das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung.