1. Das Verfahren wird gemäß Art.
2. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob die Bestimmung des §
I. Die Parteien streiten, soweit hier von Bedeutung, um Ansprüche der Klägerin aus Annahmeverzug.
Die Klägerin war seit 01.09.2004 beim Beklagten als Buchhalterin beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis fand, da der Beklagte einen Kleinbetrieb im Sinne des §
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