BGH - Urteil vom 02.07.2009
I ZR 147/06
Normen:
UWG § 3; UWG § 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 2126
BGHReport 2009, 1110
DB 2009, 1982
EWiR § 4 UWG 1/2010, 33
GRUR 2009, 969
JZ 2010, 573
MDR 2009, 1289
NJW 2009, 3097
ZIP 2009, 2311
wrp 2009, 1227
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 14/05
OLG Köln, vom 07.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 239/05

Unlautere Werbung für die Vermittlung des Erwerbs einer Vorratsgesellschaft; Angebot der Teilnahme an einem Gewinnspiel für die als Vermittler angesprochenen Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; Vorliegen einer unangemessenen unsachlichen Einflussnahme i.S. des § 4 Nr. 1 UWG

BGH, Urteil vom 02.07.2009 - Aktenzeichen I ZR 147/06

DRsp Nr. 2009/20585

Unlautere Werbung für die Vermittlung des Erwerbs einer Vorratsgesellschaft; Angebot der Teilnahme an einem Gewinnspiel für die als Vermittler angesprochenen Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; Vorliegen einer unangemessenen unsachlichen Einflussnahme i.S. des § 4 Nr. 1 UWG

Eine Werbung für die Vermittlung des Erwerbs einer Vorratsgesellschaft, bei der den als Vermittlern angesprochenen Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern für die Vermittlung die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit einem attraktiven Gewinn (hier: Smart-Cabriolet) angeboten wird, ist unlauter i.S. von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG.

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juli 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 4;

Tatbestand:

Die Beklagte, die F. AG, gründet Gesellschaften auf Vorrat und veräußert diese. Im Zeitraum vom 15. November 2004 bis zum 28. Februar 2005 führte sie im Internet eine als "Winteraktion" bezeichnete Werbemaßnahme durch, in der es unter anderem hieß:

Die F.-Winter-Aktion vom 15. November 2004 bis zum 28. Februar 2005 Große F.-Vorratsgesellschaft mit kleinem Smart-Cabrio? ...