OLG Hamm - Beschluss vom 16.05.2023
15 W 108/23
Normen:
GBO § 18; BGB § 171;
Vorinstanzen:
AG Brakel, - Vorinstanzaktenzeichen BE-1132-1

Unmissverständliche und präzise Bezeichnung des Mittels zur Beseitigung des vom Grundbuchamt angenommenen Eintragungshindernisses durch die Zwischenverfügung; Verwendbarkeit einer namentlich nicht benannten Angestellten des beurkundenden Notars erteilten Vollmacht im Grundbuchverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 15 W 108/23

DRsp Nr. 2024/573

Unmissverständliche und präzise Bezeichnung des Mittels zur Beseitigung des vom Grundbuchamt angenommenen Eintragungshindernisses durch die Zwischenverfügung; Verwendbarkeit einer namentlich nicht benannten Angestellten des beurkundenden Notars erteilten Vollmacht im Grundbuchverfahren

1. Eine Zwischenverfügung muss das Mittel zur Beseitigung des vom Grundbuchamt angenommenen Eintragungshindernisses präzise und unmissverständlich bezeichnen. Fehlt es daran, ist die Zwischenverfügung aufzuheben. 2. Verwendbarkeit einer Vollmacht, die namentlich nicht benannten Angestellten des beurkundenden Notars erteilt worden ist, im Grundbuchverfahren

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit es um Nr. 1 dieser Zwischenverfügung geht.

Normenkette:

GBO § 18; BGB § 171;

Gründe

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit es um Nr. 1) dieser Entscheidung geht. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind Nr. 2) und Nr. 3) der Entscheidung, weil das Grundbuchamt der Beschwerde insoweit abgeholfen hat (Bl. 33 der Grundakten).