FG München - Urteil vom 25.01.2023
4 K 347/22
Normen:
FGO § 52d;

Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf § 52d FGO; Anknüpfung des zwingenden Formerfordernis nach § 52d FGO allein an die formale Berufsträgerschaft des Einreichers des Schriftsatzes als Rechtsanwalt

FG München, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 4 K 347/22

DRsp Nr. 2023/3730

Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf § 52d FGO; Anknüpfung des zwingenden Formerfordernis nach § 52d FGO allein an die formale Berufsträgerschaft des Einreichers des Schriftsatzes als Rechtsanwalt

Tenor

1.

Der den Kläger zu 1 betreffende Schenkungsteuerbescheid vom 27. Januar 2020 sowie die Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2022 werden aufgehoben.

2.

Der die Klägerin zu 2 betreffende Schenkungsteuerbescheid vom 27. Januar 2020 sowie die Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2022 werden aufgehoben.

3.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

4.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

5.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 52d;

Tatbestand

1.) 2.) 3.) 4.) 5.)