1.
Die Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), hat keinen Erfolg.
a)
Die Klägerin macht geltend, dass zwei mündliche Verhandlungen stattgefunden haben (am 14. Dezember 2009 und am 27. April 2010), an denen jeweils andere ehrenamtliche Richter teilgenommen hätten.
b)
Die Besetzungsrüge greift nicht durch.
aa)
Nach § 119 Nr. 1 FGO ist die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts ein wesentlicher Mangel. Gemäß § 103 FGO kann das Urteil nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
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