BFH - Beschluss vom 03.12.2010
V B 57/10
Normen:
FGO § 103; FGO § 119 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 263/09

Unschädlichkeit eines Richterwechsel nach Vertagung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen mehrerer Sitzungstagen nach bereits stattgefundener Beweisaufnahme in einem früheren Verhandlungstermin

BFH, Beschluss vom 03.12.2010 - Aktenzeichen V B 57/10

DRsp Nr. 2011/3628

Unschädlichkeit eines Richterwechsel nach Vertagung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen mehrerer Sitzungstagen nach bereits stattgefundener Beweisaufnahme in einem früheren Verhandlungstermin

NV: Liegen zwischen dem Tag der mündlichen Verhandlung und einem späteren Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung mehr vier Monate, liegt keine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, sondern die Bestimmung eines neuen Termins vor.

Normenkette:

FGO § 103; FGO § 119 Nr. 1;

Gründe

1.

Die Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), hat keinen Erfolg.

a)

Die Klägerin macht geltend, dass zwei mündliche Verhandlungen stattgefunden haben (am 14. Dezember 2009 und am 27. April 2010), an denen jeweils andere ehrenamtliche Richter teilgenommen hätten.

b)

Die Besetzungsrüge greift nicht durch.

aa)

Nach § 119 Nr. 1 FGO ist die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts ein wesentlicher Mangel. Gemäß § 103 FGO kann das Urteil nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.