BFH - Beschluss vom 28.12.2005
V B 25/05
Normen:
FGO § 46 § 138 Abs. 1 § 138 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 791
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II 440/03

Untätigkeitsklage - Kostenentscheidung bei Erledigung

BFH, Beschluss vom 28.12.2005 - Aktenzeichen V B 25/05

DRsp Nr. 2006/2657

Untätigkeitsklage - Kostenentscheidung bei Erledigung

Ist eine Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO in der Hauptsache erledigt, weil das FA dem Einspruch stattgegeben hat, ohne dass das FG ihm hierzu eine Frist gesetzt hatte, ist über die Kosten des Verfahrens nach § 138 Abs. 1 FGO zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn die Untätigkeitsklage unzulässig war.

Normenkette:

FGO § 46 § 138 Abs. 1 § 138 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Unternehmer. Im Streitjahr 1998 war er in einem unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzten Gebäude tätig.

Im April 2002 wurde gegen ihn die Umsatzsteuer für das Streitjahr 1998 erstmals festgesetzt, wobei die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung geschätzt wurden.

Im Laufe des Einspruchsverfahrens beantragte der Kläger die Umsatzsteuer "mit einem Erstattungsbetrag von 38 455,37 DM" festzusetzen. Dabei begehrte er den Vorsteuerabzug für einen Teil der auf das gemischt genutzte Gebäude angefallenen Umsatzsteuer. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ die erklärte Vorsteuer nur zum Teil zum Abzug zu (Steuerbescheid vom 14. Oktober 2003).

Der Kläger erhob daraufhin Untätigkeitsklage.