I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Unternehmer. Im Streitjahr 1998 war er in einem unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzten Gebäude tätig.
Im April 2002 wurde gegen ihn die Umsatzsteuer für das Streitjahr 1998 erstmals festgesetzt, wobei die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung geschätzt wurden.
Im Laufe des Einspruchsverfahrens beantragte der Kläger die Umsatzsteuer "mit einem Erstattungsbetrag von 38 455,37 DM" festzusetzen. Dabei begehrte er den Vorsteuerabzug für einen Teil der auf das gemischt genutzte Gebäude angefallenen Umsatzsteuer. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ die erklärte Vorsteuer nur zum Teil zum Abzug zu (Steuerbescheid vom 14. Oktober 2003).
Der Kläger erhob daraufhin Untätigkeitsklage.
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