BVerfG - Beschluss vom 15.12.2011
2 BvR 148/11
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 3; GG Art. 16 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2012, 1202
Vorinstanzen:
BGH, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StR 420/10
LG Aachen, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 52 Ks 10/09

Unterbliebene Vorlage an den EuGH hinsichtlich der Auslegung des Doppelbestrafungsverbotes nach Art. 50 Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Doppelbestrafungsverbot bei Verurteilung wegen während des Zweiten Weltkriegs begangener Morde nach vorheriger Verurteilung im Ausland wegen derselben Tat aber bei fehlender Vollstreckung

BVerfG, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 2 BvR 148/11

DRsp Nr. 2012/1009

Unterbliebene Vorlage an den EuGH hinsichtlich der Auslegung des Doppelbestrafungsverbotes nach Art. 50 Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Doppelbestrafungsverbot bei Verurteilung wegen während des Zweiten Weltkriegs begangener Morde nach vorheriger Verurteilung im Ausland wegen derselben Tat aber bei fehlender Vollstreckung

1. Eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 S. 1 GG, nach der niemand wegen desselben Sachverhalts, dessentwegen er bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen ist, von einem anderen Staat, dessen Strafgewalt ebenfalls gegeben ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf, ist derzeit nicht gegeben. 2. Art. 103 Abs. 3 GG setzt eine Entscheidung durch ein deutsches Gericht voraus. 3. Die Auslegung des Bundesgerichtshofs, dass das Doppelbestrafungsverbot in Art. 50 GrCh nur nach Maßgabe von Art. 54 SDÜ gelte, erscheint vertretbar.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 3; GG Art. 16 Abs. 2 S. 1;

Gründe