BFH - Urteil vom 23.08.2022
VII R 46/20
Normen:
AO § 37 Abs. 1; AO § 228 S. 2; AO § 229 Abs. 1 S. 1; AO § 230; AO § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AO § 232; AO § 324;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 9
BB 2022, 2838
BFH/NV 2023, 162
DStRE 2023, 50
NZI 2023, 43
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 18.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 907/18

Unterbrechung der Verjährung einer Haftungsschuld durch eine vor Beginn der Verjährung im Rahmen eines Arrestverfahrens ausgebrachte Pfändung

BFH, Urteil vom 23.08.2022 - Aktenzeichen VII R 46/20

DRsp Nr. 2022/17231

Unterbrechung der Verjährung einer Haftungsschuld durch eine vor Beginn der Verjährung im Rahmen eines Arrestverfahrens ausgebrachte Pfändung

Die Verjährung eines Anspruchs kann nur dann nach § 231 AO unterbrochen werden, wenn die Verjährungsfrist bereits in Gang gesetzt worden ist und noch läuft. Daher unterbricht eine Pfändung, die vor Beginn der Verjährung (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO) vorgenommen worden ist, die Verjährung nicht.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 18.03.2019 – 5 K 907/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 1; AO § 228 S. 2; AO § 229 Abs. 1 S. 1; AO § 230; AO § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AO § 232; AO § 324;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Verjährung einer Haftungsschuld auch dann durch eine Sachpfändung unterbrochen werden kann, wenn diese im Rahmen eines Arrestverfahrens bereits vor Fälligkeit der Haftungsschuld vorgenommen worden ist.