Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtsgang darüber, ob dem Kläger die ihm gegenüber bestandskräftig festgesetzte Einkommensteuer für 1992 aus persönlichen Billigkeitsgründen zu erlassen ist.
Dem Beklagten ging 1992 Kontrollmaterial über eine Veräußerung eines bebauten Grundstücks durch den Kläger zu, das dieser drei Tage zuvor erworben hatte. Nachdem der Kläger trotz wiederholter Aufforderung keine Einkommensteuererklärung für 1992 abgegeben hatte, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid vom 26. April 1995 die Einkommensteuer für 1992 auf 81.191 DM fest. Hierbei berücksichtigte er einen Spekulationsgewinn aus der Grundstücksveräußerung in geschätzter Höhe von 194.100 DM.
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