BFH - Beschluss vom 02.12.2011
VII B 106/11
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 691
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1314/10

Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine Wohnsitzanfrage beim Einwohnermeldeamt wegen eines im Bundeszentralregister gesetzten Suchvermerks; Suchvermerk im Bundeszentralregister wegen Unbekanntheit der französischen Behörden gegenüber des in dem Vollstreckungsersuchen genannten Ortes

BFH, Beschluss vom 02.12.2011 - Aktenzeichen VII B 106/11

DRsp Nr. 2012/5437

Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine Wohnsitzanfrage beim Einwohnermeldeamt wegen eines im Bundeszentralregister gesetzten Suchvermerks; Suchvermerk im Bundeszentralregister wegen Unbekanntheit der französischen Behörden gegenüber des in dem Vollstreckungsersuchen genannten Ortes

1. NV: Eine Wohnsitzanfrage des FA beim Einwohnermeldeamt führt nur dann zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung, wenn das FA besonderen Anlass zu einer solchen Ermittlungshandlung hat, weil ihm der Wohnsitz des Steuerschuldners nicht bekannt ist. 2. NV: Nicht jeder sachliche Umstand, auf den das Gericht seine Entscheidung stützt, muss im Tatbestand des Urteils erwähnt werden. Festgestellte entscheidungserhebliche Tatsachen oder aus Tatsachen gezogene Folgerungen können auch an der insoweit in Betracht kommenden Stelle der Entscheidungsgründe aufgeführt werden.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe