BGH - Beschluss vom 01.03.2018
IX ZR 2/18
Normen:
ZPO § 78 Abs. 4; ZPO § 239 Abs. 1; ZPO § 246 Abs. 1; BRAO § 53;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 366
FamRZ 2018, 836
FuR 2018, 425
MDR 2018, 1272
NJW-RR 2018, 567
WM 2018, 2106
ZEV 2018, 426
ZInsO 2018, 986
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 269/14
OLG Celle, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 8/17

Unterbrechung des Verfahrens bei Versterben eines sich in einem Rechtsstreit selbst vertretenden Rechtsanwalts; Verfahrensunterbrechung im Fall der Beendigung der Vertetungsbefugnis eines bestellten allgemeinen Vertreters mit dem Tod des Rechtsanwalts

BGH, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen IX ZR 2/18

DRsp Nr. 2018/4016

Unterbrechung des Verfahrens bei Versterben eines sich in einem Rechtsstreit selbst vertretenden Rechtsanwalts; Verfahrensunterbrechung im Fall der Beendigung der Vertetungsbefugnis eines bestellten allgemeinen Vertreters mit dem Tod des Rechtsanwalts

BRAO § 53 Verstirbt ein sich in einem Rechtsstreit selbst vertretender Rechtsanwalt, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens auch dann ein, wenn für ihn ein allgemeiner Vertreter bestellt war, dessen Vertretungsbefugnis mit dem Tod des Rechtsanwalts endet.

Tenor

Das Verfahren ist wegen Todes des Klägers unterbrochen (§ 239 Abs. 1 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 4; ZPO § 239 Abs. 1; ZPO § 246 Abs. 1; BRAO § 53;

Gründe

I.

Der klagende Rechtsanwalt nimmt die Beklagten auf Zahlung von Anwaltsvergütung in Anspruch. Im Wege der Widerklage verlangen die Beklagten von dem Kläger Schadensersatz wegen einer vermeintlichen anwaltlichen Fehlberatung. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 29. Juni 2017, das dem Kläger am 5. Juli 2017 zugestellt worden ist, der Klage teilweise stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.