BFH - Beschluss vom 23.02.2024
IX B 118/22
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 S. 6 Hs. 2; AO § 171 Abs. 3; AO § 181 Abs. 5; GewStG § 35b Abs. 2 S. 4; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 661
StX 2024, 187
AO-StB 2024, 95
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3301/20

Unterlassene Änderung einer materiell unrichtigen Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

BFH, Beschluss vom 23.02.2024 - Aktenzeichen IX B 118/22

DRsp Nr. 2024/3222

Unterlassene Änderung einer materiell unrichtigen Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

NV: Die unterlassene Änderung einer materiell unrichtigen Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags fällt nicht unter § 10d Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes, sodass eine Anwendung des § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ausscheidet.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.09.2022 - 14 K 3301/20 E,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 S. 6 Hs. 2; AO § 171 Abs. 3; AO § 181 Abs. 5; GewStG § 35b Abs. 2 S. 4; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.