BFH - Beschluss vom 29.12.2008
X B 97/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 494/07

Unterlassene Erfassung von Scheckzahlungen und Überweisungen als betriebliche Erlöse

BFH, Beschluss vom 29.12.2008 - Aktenzeichen X B 97/08

DRsp Nr. 2009/4753

Unterlassene Erfassung von Scheckzahlungen und Überweisungen als betriebliche Erlöse

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I.

Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Ehefrau wurde vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen X (FA FuSt) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das FA FuSt führte eine Fahndungsprüfung durch und stellte im Rahmen der Durchsuchung der Wohnräume der Eheleute Konto- und Buchführungsunterlagen für die Jahre 1993 bis 2002 sicher. Bei Durchsicht dieser Unterlagen stellte das FA FuSt fest, dass der Kläger Scheckzahlungen und Überweisungen nicht als betriebliche Erlöse erfasst hatte. Unter Zugrundelegung dieser Erkenntnisse des FA FuSt erließ deshalb der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 1994 und 1995 und einen erstmaligen Gewerbesteuermessbescheid für das Streitjahr 1995. Dabei ging das FA davon aus, dass diese Steuerfestsetzungen deshalb noch möglich waren, weil die Festsetzungsfrist im Streitfall wegen des Vorliegens einer Steuerhinterziehung jeweils zehn Jahre betrage.