BGH - Urteil vom 18.05.2021
VI ZR 441/19
Normen:
KUG § 22 S. 1; KUG § 23; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 230, 71
GRUR 2021, 1222
NJW-RR 2021, 1633
VersR 2021, 1246
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 03.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 78/15
OLG Hamburg, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 141/16

Unterlassung der weiteren Verbreitung von Szenen aus dem Film Die Auserwählten i.R.d. Darstellung des Missbrauchsgeschehens an der Odenwaldschule; Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler hinsichtlich Bildnisses der dargestellten Person (hier: Rollenname Frank Hoffmann); Abwägung der Kunstfreiheit und Filmfreiheit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht

BGH, Urteil vom 18.05.2021 - Aktenzeichen VI ZR 441/19

DRsp Nr. 2021/10307

Unterlassung der weiteren Verbreitung von Szenen aus dem Film "Die Auserwählten" i.R.d. Darstellung des Missbrauchsgeschehens an der Odenwaldschule; Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler hinsichtlich Bildnisses der dargestellten Person (hier: Rollenname "Frank Hoffmann"); Abwägung der Kunstfreiheit und Filmfreiheit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht

a) Die als solche erkennbare bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler ist kein Bildnis der dargestellten Person i.S.d. § 22 Satz 1 KUG.b) Zur Zulässigkeit der Darstellung des Missbrauchsgeschehens an der Odenwaldschule in einem Spielfilm (hier: "Die Auserwählten").

1. Die als solche erkennbare bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler in einem Spielfilm ist kein Bildnis im Sinne des § 22 S. 1 KUG.2. Der Schutz des Kernbereichs höchstpersönlicher, privater Lebensumstände entfällt, wenn der Grundrechtsträger diesen Kernbereich von sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.