BGH - Urteil vom 12.11.2021
V ZR 271/20
Normen:
ZPO § 255 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2022, 554
MDR 2022, 456
MDR 2022, 619
NJW-RR 2022, 349
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 175/16
OLG Stuttgart, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 85/20

Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage auf dem Betriebsgrundstück; Befugnis des Gerichts zur Festlegung eines früheren Fristbeginns

BGH, Urteil vom 12.11.2021 - Aktenzeichen V ZR 271/20

DRsp Nr. 2022/2715

Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage auf dem Betriebsgrundstück; Befugnis des Gerichts zur Festlegung eines früheren Fristbeginns

Eine im Urteil nach § 255 Abs. 1 ZPO durch das Gericht bestimmte Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. Zu der Festlegung eines früheren Fristbeginns ist das Gericht nicht befugt.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 9. Zivilsenat - vom 17. Dezember 2020 unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen aufgehoben, soweit die Berufung gegen die durch das Landgericht Stuttgart - 24. Zivilkammer - vom 6. Februar 2020 in den Nr. 2 bis 4 des Tenors erfolgte Verurteilung in vollem Umfang zurückgewiesen worden ist, und das Urteil des Landgerichts Stuttgart unter Abweisung der weitergehenden Klage in den Nr. 2 bis 4 des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2.

Der Beklagten wird eine Frist von 6 Wochen ab Rechtskraft des Urteils zur Herstellung des Zustandes gemäß Nr. 1 des Tenors (Unterlassung des Betriebs der Mobilfunksendeanlage auf dem Betriebsgrundstück der Beklagten S. straße 7-9 in D. ) gesetzt.

3. 4.