BGH - Urteil vom 16.11.2021
VI ZR 1241/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; KUG § 22;
Fundstellen:
GRUR 2022, 344
MDR 2022, 895
MMR 2022, 591
NJW 2022, 940
VersR 2022, 386
ZUM 2022, 224
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 505/18
OLG Köln, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 230/19

Unterlassung einer Wortberichterstattung und Bildberichterstattung über die Verhaftung eines ehemaligen VW-Managers i.R.d. sog. Dieselskandals wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Erforderlichkeit eines Mindestbestands an Beweistatsachen für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung

BGH, Urteil vom 16.11.2021 - Aktenzeichen VI ZR 1241/20

DRsp Nr. 2022/15

Unterlassung einer Wortberichterstattung und Bildberichterstattung über die Verhaftung eines ehemaligen VW-Managers i.R.d. sog. Dieselskandals wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Erforderlichkeit eines Mindestbestands an Beweistatsachen für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung

a) Für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen, erforderlich. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.